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Der Mensch kommt vor dem Staat - Geschichte der Menschenrechte

juliane
Posts: 1
Joined: 2006-10-08

Die Entdeckung des Individuums als Grundlage der europäischen Moderne
und der Idee der Menschenrechte

Die Idee, dass jedem Menschen Freiheitsrechte zustehen, dass er darin gleich zu behandeln sei und der Staat diese Rechte nicht verletzen dürfe, gilt als eine der Grundlagen der europäischen Moderne.
Diese Forderung, sei es die allgemeine Handlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit oder die Gleichbehandlung vor einem Gericht, setzt aber voraus, dass der Mensch als einzelnes Individuum gedacht wird.
Dies war im europäischen Mittelalter noch nicht der Fall: Die gesellschaftliche Ständeordnung gab den Menschen auf göttlichem Recht basierende Gruppenrechte. Auch die herausragende Stellung eines Fürsten galt nicht ihm persönlich, sondern seiner Position, die ebenfalls gottgewollt war.
Im nachmittelalterlichen Prozess der Zentralisierung des absolutistischen Staates bestanden die Fürsten auf dieser Legitimation, das aufsteigende Bürgertum, das immer mehr den wesentlichen Beitrag für den ökonomischen Reichtum der Länder erbrachte, war allerdings nicht mehr bereit, sich Pflichten, vor allem die gesamte Steuerlast, aufbürden zu lassen, ohne damit auch Rechte zu erwerben. Die Unfähigkeiten, Ungerechtigkeiten und Grausamkeiten, die sich die englischen, französischen und deutschen Fürsten zudem leisteten, verstärkten die Forderungen nach Freiheitsrechten des Bürgertums gegenüber dem Staat. Schon im Mittelalter (Thomas von Aquin, Augustinus), sogar schon in der griechischen Antike war über das Verhältnis Herrscher-Beherrschte reflektiert und gegen ungerechte Herrschaft argumentiert und über die Rechtfertigung eines Widerstandsrecht gegen eine solche Herrschaft nachgedacht worden. Nun aber wurde erstmals konsequent und systematisch vom einzelnen Individuum ausgegangen.

Dies tat Thomas Hobbes 1651 in seinem „Leviathan“, in dem er das Verhältnis vom Herrscher und seinen Untertanen definierte. Diese Untertanen wurden nun nicht mehr als Teile einer ständisch gegliederten Gesellschaft vorgestellt, sondern als lauter Einzelne. Und jeder dieser einzelnen Menschen hat einen legitimen persönlichen Willen. Und zu dieser Legitimität wird nicht mehr der Wille Gottes herangezogen, sondern die Natur. Es ist ein Naturrecht, dass jeder Mensch die Freiheit besitzt, seine eigenen Interessen zu verfolgen und frei die Mittel zu wählen, wie sich diese Interessen am besten durchsetzen lassen. Wenn man von dieser Annahme ausging, konnte man eigentlich nur Angst bekommen: Millionen einzelner Bürger, alle von Natur aus mit verschiedenen, auch sich gegenseitig ausschließenden und damit gegeneinander gerichteten Interessen (s. sein bekanntes Wort vom „homo hominis lupo“, der Mensch also als „Wolf“ des anderen Menschen)! Das konnte im Zusammenleben nur einen „bellum omnium contra omnes“, ein Krieg eines jeden gegen jeden, ergeben. Als Lösung gegen diesen gefährlichen „Naturzustand“ bietet Hobbes die Gedankenkonstruktion eines Vertrags der Untertanen mit dem Herrscher an. Die Vorstellung eines Vertrags der Bürger mit dem Staat hat viele Vorteile: sie erhält erstens die Idee der grundsätzlichen Freiheit des Einzelnen, denn bevor der Bürger Rechte an den Staat abgibt, muss er sie, im Status des Naturzustandes, ja erst einmal haben, als „vorstaatliche Rechte“. Zweitens bedeutet ein Vertrag als eine Willenserklärung, dass die Bürger freiwillig bestimmte Rechte auf den Staat übertragen, der Mensch behält also seine Eigenschaft, frei entscheiden zu können bzw. zu dürfen. Außerdem bietet ein Vertrag die Möglichkeit, genau zu definieren, welche Rechte der Bürger an den Staat delegiert. Bei Hobbes ist das das Recht, die „oberste Gewalt“ auszuüben, also zum Beispiel Steuern zu erheben, um ein Heer zu unterhalten und Beamte für die Verwaltung des Staates einzusetzen. Alle anderen Rechte bleiben bei den Bürgern, und dabei „natürlich“ insbesondere seine Wirtschaftsfreiheit. Umgekehrt beinhaltet aber ein Vertrag auch eine zweiseitig bindende Willenserklärung. Das bedeutet, dass mit den Rechten, die der Staat erwirbt, auch seine Pflichten festgeschrieben sind, die er vertragsgemäß erfüllen muss. Und erste und wichtigste Pflicht ist eben die Verhinderung des Krieges „aller gegen alle“ – die Sicherung des inneren und äußeren Friedens. Nur dann ist der Bürger bereit, dem Herrscher Gehorsam zu leisten, also zum Beispiel ihm Steuern zu zahlen, im Falle einer Straftat ins Gefängnis zu gehen und für ihn in den Krieg zu ziehen. In das sonstige Tun der Bürger hat der Staat sich nicht einzumischen, „Freiheit liegt dort, wo das Gesetz schweigt“, heißt es bei Hobbes. Und schließlich ist dieser Staat nun einziger „Vertragspartner“, repräsentiert in der Person eines Monarchen, was faktisch die Entmachtung des Adels und die „Geburt“ des modernen Zentralstaates beinhaltete. Logisch ist, dass diesem Staat im Rahmen seiner Pflichten eine absolute Macht über seine Untertanen zugeschrieben werden muss, denn wie anders ist das sonst zu befürchtende Chaos unter den Menschen zu verhindern, wenn nicht durch eine „starke Hand“? Und die Furcht vor einem solchen Chaos schließt den Rückfall in den Naturzustand und damit ein kollektives Widerstandsrecht grundsätzlich aus. (So wird vielleicht auch deutlich, warum man den absolutistischen Staat als den ersten „modernen Staat“ ansieht, denn auf den ersten Blick denkt man bei absoluter Herrschaft eher an Diktatur und fragt sich, was daran gegenüber dem Mittelalter modern im Sinne von „gut“ oder „fortschrittlich“ sein soll.)

In Deutschland, Frankreich und England hatte man mit absoluter Macht bereits vorher anlässlich einer Differenz zwischen den Bürgern und der Krone Bekanntschaft gemacht: der Religion. In Deutschland hatte sich Martin Luther durch seine Forderungen zur Reformation der Kirche schon 1517 Ärger eingeholt. In Frankreich hatte Katherina von Medici von ihren Untertanen absoluter Unterwerfung auch in den Fragen der Religion verlangt, und 1572 massenhaft die von der königlichen katholischen Kirche abgefallenen Hugenotten ermorden lassen. Und diese Hugenotten gehörten eben dem reichen Bürgertum an, so wie die „Pilgrim Fathers“, die sich in England in Gegensatz zur Krone gestellt hatten, 1620 England verließen und die erste bürgerliche Ansiedlung in Nordamerika gründeten. Und so ist es nicht verwunderlich, dass das erste individuelle Freiheitsrecht, das als bürgerliches Recht gefordert wurde, die Religionsfreiheit war. Und dieses Recht war nur aus einer Quelle heraus legitimierbar, nämlich wie alle anderen individuellen Bedürfnisse auch, aus der angeborenen Natur des Menschen, als Naturrecht. Damit konnte verlangt werden, dass jeder, und damit jeder ganz verschieden, seine eigene Religion wählen durfte, als erstes Menschenrecht.

Auch Luther ging in seinen Forderungen auf „Recht zur Reformation des Glaubens“ schon vom Menschen als Einzelnem aus. Er musste ihn ähnlich wie Hobbes sehen, Luther ging sogar dezidiert von dem Menschen als von Natur aus „böse“ aus. Vielleicht ist daraus zu erklären, weshalb er es ablehnte, die Forderungen nach Freiheit des Menschen über die Religionsfreiheit hinaus zu unterstützen: Anders als Calvin und Zwingli in der Schweiz weigerte er sich, sich den Bauernaufständen gegen die deutschen Obrigkeiten anzuschließen. Er zog hier eine scharfe Grenze: „Gebt dem Gott, was Gottes ist und dem Fürsten, was des Fürsten ist!“ Dagegen war es für Calvin und Zwingli nur konsequent, ausgehend davon, dass, wenn die religiöse Freiheit ein Naturrecht für die Menschen gibt,
dieses Naturrecht auch auf eine umfassendere Freiheit gilt, auf die der Mensch Anspruch hat. Und wenn die Obrigkeit gegen dieses Naturrecht verstößt, dann hat der Mensch auch ein natürliches Recht auf Widerstand gegen diese Obrigkeit, auch wenn das positive, also das vom Staat geschaffene Recht, dem widerspricht, es ist also „überpositiv“ einzustufen.
Dieses Recht wurde außerdem in der Vorstellung, die reformierte Kirche vertrete die „einzig wahre“ Religion gestützt und es kursierte bei den Anhängern sogar die Forderung eines „Gegenstaats“, als ein bürgerlicher Staat gegen den Feudalstaat.

Wurzeln des Widerstandsrechts als Naturrecht finden sich auch schon in den mittelalterlichen Quellen und später bei John Locke (1632-1704). Locke hatte – wieder ganz im Sinne des Bürgertums- sich auf ein anderes Recht als Naturrecht des Menschen konzentriert: dem Recht auf Eigentum. Logischerweise musste man sich ein natürliches Recht wiederum als ein vorstaatliches Recht vorstellen, was bedeutete, dass ein Recht, das der Staat nicht gegeben hatte, er dem Menschen auch nicht nehmen konnte. Verletzte der Staat also das Eigentumsrecht seiner Bürger, dann war ebenfalls ein Widerstandsrecht
legitimiert. Locke sah so die „Glorious Revolution“ von 1688 als gerechtfertigt.

Hobbes’ und Luthers Vorstellung vom zwar einzelnen, aber daher willkürlichen bzw. bösen Menschen wurde erst durch die Aufklärung durch eine neue natürliche Eigenschaft abgelöst: der Vernunft. Damit wird auch der Hobbes’sche Naturzustand umdefiniert.
(Und ab jetzt schließt die „Natürlichkeit“ des Menschen auch ein, dass er von Natur aus „gut“ ist, s. z.B. den „Emile“ von Rousseau oder auch später bei Kant, nach dem jeder Mensch frei und vernünftig denken und damit auch qua angeborener „praktischer Vernunft“ gut handeln kann). Man unterscheidet jetzt sehr genau zwischen dem einzelnen Menschen mit seinem einzelnen Willen, den massenhaften, verschiedenen Bedürfnissen der Summe der Individuen, die Rousseau unter dem Begriff „volonté des tous“ zusammenfasst und der „volonté générale“, sozusagen der allgemeinen Seite seines Willens, die auf der natürlichen Vernunft des Menschen basiert. Diese Eigenschaft befähigt die Menschen, sich per Willensakt zu einer ebenfalls vernünftigen Gemeinschaft zusammenzuschließen (dem „contrat social“) und einen Staat zu gründen. Im Vertragsgedanken liegt dann wieder die Möglichkeit bei Vertragsverletzung den Vertrag zu „kündigen“: das Widerstandsrecht.
Rousseau betont neben dem natürlichen Recht des Menschen, seine Verschiedenheit frei ausleben zu dürfen, dass diese Möglichkeit auch jedem Menschen gleich gegeben ist, als gleiches Recht auf die Freiheitsrechte. Auch die amerikanische Verfassung geht bei den Menschenrechten - dem Locke’schen Recht auf Eigentum eingeschlossen - von diesem Verständnis einer formellen Gleichheit aus.
Klar ist mit alledem, dass der Staat nun ein sekulärer geworden ist, in dem Staat und Religion streng getrennt sind (s. amerikanische Schulen und das Neutralitätsgebot für staatliche Schulen in Frankreich als Begründung für das „Kopftuchverbot“ für Schülerinnen).
Wie sich diese Argumentation und die Konsequenzen daraus gegen das „Ancien Régime“ und seine immer noch über göttliches Recht definierte Legitimation historisch auswirkte, zeigte die Französische Revolution, was es bedeutete, das Wissen von der „volonté générale“ für sich gepachtet zu haben, Robespierre. Jedenfalls profitierte von dem revolutionären Bewusstsein noch der Diktator Napoleon, der im „Leistungsadel“ auch den Gedanken einer nur durch Leistung zu rechtfertigenden Ungleichheit aufnahm.

Die Idee der Menschenrechte wurde seitdem immer als die Menschen gegen die Übermacht des Staates schützende Einrichtung gesehen und ist Basis von Rechtsstaat und Demokratie. Eine „Postmoderne“, die sich davon unterscheiden will, setzt – anders als zum Beispiel das Grundgesetz (s. der Grundrechtsteil Art.1-19 GG steht vor der Beschreibung des politisch-staatlichen Systems ab Art.20 GG) – den Staat wieder vor die Menschen. Hingegen gelten die Menschenrechte für „Verfassungsdemokraten“ als substantielle Grundlage einer westlichen „Leitkultur“. Alle anderen „Werte“, auch kulturelle und hier insbesondere die des „christlichen Abendlandes“ bleiben nach dieser Auffassung den Überzeugungen und Auseinandersetzungen des privaten und gesellschaftlichen Lebens vorbehalten. Darauf sollte man beharren, zumal man gerade in Deutschland mit staatlich geforderten „Werten“ einer „deutschen Kulturnation“ ausreichend schlechte Erfahrungen gemacht hat.

*Anmerkung: über diesen Artikel läßt es sich in den Foren diskutieren



F.
Posts: 5
Joined: 2006-10-08
Staat und Menschenrechte

In der "Nachkriegszeit" bis heute werden Menschenrechte von Staats wegen gerne als ideologisches Kampfinstrument positioniert.
Das geht natürlich nur mit dem typischen "Tunnelblick" der "westlichen" Medien. Es geht also auch darum, sich das Menschenrechtsthema nicht durch die staatliche "Indienstnahme" kaputt machen zu lassen.

Typisch für diese "Indienstnahme" ist die moralische Positiun der reichen Länder: "Wir sind die Guten" und haben das Recht überall nach eigener Auswahl zu intervenieren.

Wenn dann militärische Interventionen "spruchreif werden", fragt kaum noch jemand danach, welche Interventionen davor, die ständig und kontinuierlich passieren, zum militärisch aufgeladenen Konflikt führten - und vor allem bleiben Verantwortlichkeiten dahinter angesichts der tatsächlich sichtbaren Menschenrechtskatastrophen außen vor.

Kurz: Die koloniale Denke, die in den "reichen Staaten" eine unbewusste Massenbasis hat, ist ein schlechter Ausgangspunkt für den Kampf um die Menschenrechte.

...

So - das ist hier eine ungünstige Form um auf einen langen Text einzugehen, ich fürchte das sind schon wieder mehr und andere Punkte, aber ich fange nicht nochmal an ;-)
-- Franz